Regelungsvorhaben

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Angegeben von:
Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. (ZDS) (R004160) am 20.10.2024

Beschreibung:
Der Entwurf sieht für § 65 Aufenthaltsgesetz folgenden Text vor: "Der Unternehmer eines Hafens (...) ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens (...) geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht die Einreisevoraussetzungen (...) erfüllen, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.“ Der ZDS bittet um Überarbeitung des Gesetzesentwurfes: Die wenigsten der 51 Häfen mit Grenzübergangsstellen bedienen Passagierverbindungen ins Nicht-EU-Ausland. Die Anzahl illegaler Einreisen an deutschen Seehäfen dürfte nur einen Bruchteil illegaler Einreisen darstellen. Der ZDS regt ferner an, den Begriff “Hafenunternehmer“ genauer zu definieren. Hafenflächen sind knapp und eignen sich weder betrieblich noch rechtlich für die Unterbringung.

Zu Regelungsentwurf

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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