Regelungsvorhaben
zu Berufsausübungsgesellschaften und Arbeitgebern von Syndikusrechtsanwälten als Verpflichtete nach der neuen EU-Geldwäsche-Verordnung
Angegeben von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952)
am
10.10.2024
Beschreibung:
Der DAV fordert eine Änderung des § 2 Geldwäschegesetzes (GwG) mit dem Ziel, zugelassene Berufsausübungsgesellschaften künftig als Verpflichtete nach § 2 GwG einzuordnen und zugleich festzulegen, dass einzelne Berufsträger nicht mehr als natürliche Personen Verpflichtete sind, wenn das Mandatsverhältnis mit der
Berufsausübungsgesellschaft besteht. Daneben empfiehlt der DAV, auch die
Regelungen für die Syndikusrechtsanwälte durch § 2 Abs. 2 S. 3 GwG –neu entsprechend anzupassen. „Soweit Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, die Verpflichtete sind, sind nur die Arbeitgeber Verpflichtete. Ist der Arbeitgeber nicht Verpflichteter, so ist auch der angestellte Rechtsanwalt nicht Verpflichteter.“
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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SG2410100023 (PDF - 14 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 30.09.2024 an:
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Bundestag
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Gremien [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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