Regelungsvorhaben
In § 55 Abs. 3a SGB XI soll die Berechtigung beitragsabführenden Stellen, "entsprechende Nachweise" anzufordern, erhalten bleiben.
Angegeben von:
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (R001407)
am
30.09.2024
Beschreibung:
Wir gehen davon aus, dass den Zahlstellen Informationen über die beitragsrelevante Kinderzahl künftig nicht über das digitale Meldeverfahren übermittelt werden, weil diese Kinder schon lange nicht mehr steuerrechtlich relevant bzw. „aktenkundig“ sind. Gerade Zahlstellen sind aber häufig mit eher älteren Versorgungsbeziehern und damit auch älteren Kindern (deutlich über 25 Jahre alt) konfrontiert. Dafür bedarf es der Berechtigung, Nachweise anzufordern.
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Referentenentwurf:
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG) (Vorgang) [alle RV hierzu] Datum der Veröffentlichung: 06.09.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle RV hierzu]
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]