Regelungsvorhaben
Gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Angegeben von:
bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (R001696)
am
30.09.2024
Beschreibung:
§ 3 Nr. 20 GewStG sieht eine Gewerbesteuerfreiheit für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime u.a. vor. Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Menschen mit Behinderung erbringen, finden keine ausdrückliche Erwähnung. Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes am 1. Januar 2020 gibt es jedoch grundsätzlich keine stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Bundesrecht mehr. In der Folge kommt es vermehrt dazu, dass Finanzämter für private Anbieter der Eingliederungshilfe eine Gewerbesteuerpflicht konstatieren. Um die in den Bundesländern unterschiedlichen Auslegungen und Handhabungen von Finanzämtern zu vereinheitlichen und regulatorische regulatorische Klarheit herzustellen, ist eine Anpassung des § 3 Nr. 20 GewStG erforderlich.
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben [alle RV hierzu]
- Rechte von Menschen mit Behinderung [alle RV hierzu]
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SG2409300148 (PDF, 2 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 10.09.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
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