Regelungsvorhaben
Änderung im Tierische Nebenprodukterecht
Angegeben von:
Bundestierärztekammer e.V. - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern (R002781)
am
26.09.2024
Beschreibung:
§ 4 TierNebG sieht Ausnahmen zur grundsätzlichen Beseitigungspflicht von Tierischen Nebenprodukten vor, nämlich die Verbrennung („Kremierung“) von Heimtieren und Equiden. Dabei unterliegt die Verbrennung von Equiden jedoch einer Einzelfall-Genehmigungspflicht der zuständigen Behörde. Diese Genehmigungspflicht sollte in eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige abgeändert werden.
- EU-Binnenmarkt [alle RV hierzu]
- Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung [alle RV hierzu]
- Tierschutz [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 06.08.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) [alle SG dorthin]
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