Regelungsvorhaben

Stärkere Beteiligungsrechte der BÄK bei Ausgestaltung der Rahmenverträge nach § 73d Abs. 1 SGB V

Angegeben von:
Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern (R002002) am 24.09.2024

Beschreibung:
Die Übertragung von Heilkunde und ihre Verschränkung mit den Verantwortungsbereichen von Ärzten sollte zunächst im Rahmen der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3b bzw. 3c SGB V und dann nach § 64d SGB V erprobt werden. Obwohl bisher keine Evaluationen solcher Modellvorhaben vorliegen, sieht das Pflegekompetenzgesetz vor, die selbstständige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in die Regelversorgung zu überführen. Die Bundesärztekammer (BÄK) sieht es als erforderlich an, dass die Übertragung von Heilkunde an Pflegefachpersonen an nachvollziehbare und transparente Qualifikationsanforderungen gekoppelt wird. Ferner fordert die BÄK, dass ihre Beteiligungsmöglichkeiten über die Abgabe einer Stellungnahme zu den Rahmenverträgen hinausgehen.

Zu Regelungsentwurf

  1. Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel:
    Gesetz zur Stärkung der Pflegekompetenz - Pflegekompetenzgesetz Datum des Referentenentwurfs: 03.09.2024 Federführendes Ministerium: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (4)

Betroffene Bundesgesetze (3)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2409300180 (PDF - 5 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 30.09.2024 an:

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