Regelungsvorhaben
DAV-Stellungnahme 57/2024 zum weiteren Abbau von Schriftformerfordernissen im Gesellschaftsrecht
Angegeben von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952)
am
28.08.2024
Beschreibung:
Eine Konsultation des BMJ zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Gesellschaftsrecht betrifft Regelungen zur Mitwirkung von abwesenden Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft und der SE (§§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG) und die Form der Einberufung der Hauptversammlung durch Aktionäre (§ 122 Abs. 1 AktG). Der DAV spricht sich im Rahmen von §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG für die Möglichkeit aus, Stimmbotschaften auch in Textform abgeben zu können. Demgegenüber sollte im Rahmen eines Einberufungsverlangens einer Minderheit der Aktionäre nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG wegen der mit einer außerordentlichen Hauptversammlung für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Kosten am Schriftformerfordernis festgehalten werden.
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
-
SG2408280002 (PDF, 8 Seiten)
Adressatenkreis:
-
Versendet am 22.08.2024 an:
-
Bundestag
-
Gremien [alle SG dorthin]
-
Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
-
-
Bundesregierung
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF) [alle SG dorthin]
-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) [alle SG dorthin]
-
Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
-
-
-