Regelungsvorhaben
DAV-Stellungnahme 52/2024 zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1796/23 (Altersgrenze Anwaltsnotariat)
Aktiv vom 28.08.2024 bis 15.10.2024
Angegeben von:
Deutscher Anwaltverein e.V. (R000952)
am
28.08.2024
Beschreibung:
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er sieht weder einen Verstoß gegen das nationale Verfassungsrecht noch gegen europäische Grundrechte. Die Altersgrenze für Notarinnen und Notare verfolgt nach Auffassung des DAV mit der Sicherstellung einer geordneten Altersstruktur im Notariat einen legitimen Zweck. Dadurch wird anerkannten Gründen des Allgemeinwohls gedient, der Sicherung der Qualität notarieller Dienstleistungen und dem Schutz der Rechtsuchenden. Ohne die in § 48 a BNotO normierte Altersgrenze besteht aus Sicht des DAV keine hinreichende Vorhersehbarkeit und Planbarkeit für den juristischen Nachwuchs, der für das Notariat gewonnen werden muss.
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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SG2408280001 (PDF - 23 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 08.08.2024 an:
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Bundestag
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Gremien [alle SG dorthin]
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Fraktionen/Gruppen [alle SG dorthin]
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) [alle SG dorthin]
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