Regelungsvorhaben

Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV)

Angegeben von:
Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) (R004184) am 20.08.2024

Beschreibung:
Zwar gehören Rechtsdienstleister nicht zu den Verpflichteten nach § 2 Geldwäschegesetz (GwG), wenn ihre Tätigkeit sich in der Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erschöpft. Eine Verpflichtung zahlreicher Mitglieder des Vereins folgt bei Kataloggeschäften allerdings aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, 11 GwG.

Betroffene Interessenbereiche (4)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2408200011 (PDF - 5 Seiten)

    Adressatenkreis:

    • Versendet am 15.05.2024 an:

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