Regelungsvorhaben
Schriftformerleichterung im Gesellschaftsrecht
Angegeben von:
Deutsches Aktieninstitut e. V. (R000613)
am
19.08.2024
Beschreibung:
Wir sprechen uns bei § 108 Abs. 3 AktG und § 35 Abs. 1, 2 SEAG für eine Formerleichterung von der Schriftform auf die Textform im Sinne von § 126b BGB aus. Das Formerfordernis sollte jedoch nicht ganz aufgegeben werden. Ferner regen wir an, weitere Schriftformerfordernisse zu prüfen. Das Schriftformerfordernis im Rahmen des § 122 AktG sollte dagegen aus unser Sicht erhalten bleiben.
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]
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SG2408190008 (PDF, 6 Seiten)
Adressatenkreis:
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Versendet am 19.08.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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