Regelungsvorhaben

Wir begrüßen den § 21 BetrAVG-E. Eine mangelhafte oder unzureichende Beteiligung darf nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führen.

Angegeben von:
aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (R001407) am 25.07.2024

Beschreibung:
Wir begrüßen die vorgesehene Neuregelung in § 21 Absatz 1 BetrAVG-E. Eine mangelhafte, oder besser unzureichende, Beteiligung darf nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führen. Im Interesse einer weiteren Klarstellung schlagen wir zudem vor, dass in § 21 Abs. 1 S. 1 BetrAVG „mangelhafte“ Beteiligung durch „unzureichende“ Beteiligung ersetzt werden sollte. Damit wären Fälle der Nichtbeteiligung erfasst. Wir empfehlen, dass die gestrichenen Regelungen der Abs. 2 u. 3 in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden. Sie gehen nämlich teilweise über den Wortlaut des § 24 Abs. 4 BetrAVG-E hinaus.

Zu Regelungsentwurf

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Nach oben blättern