Regelungsvorhaben

Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremsegesetzes

Angegeben von:
BAV - Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e. V. (R000598) am 19.07.2024

Beschreibung:
Unser Anliegen bezieht sich auf Paragraf 16 Absatz 5 des StromPBG (neu). Wir möchten betonen, dass für Stromerzeugungsanlagen auf Altholzbasis der Sicherheitszuschlag gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 bei 7 Cent pro Kilowattstunde liegt. Fossile Brennstoffe sind in dem notwendigen Umfang als Altholz anzusehen ( Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung). Wir bitten um Berücksichtigung dieser wichtigen Präzisierung und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 20/6873 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) [alle RV hierzu]

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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