Regelungsvorhaben

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Dies ist eine historische Version des Regelungsvorhabens. Das Regelungsvorhaben wurde inzwischen aktualisiert.

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§ 108e StGB zur Mandatsträgerbestechung als Reaktion auf die Maskenaffäre verbessern

Angegeben von:
Transparency International Deutschland e.V. (R000249) am 28.06.2024

Beschreibung:
Korruptionsskandale wie die Masken- und die Aserbaidschanaffäre haben die Schwachstellen des bisherigen Rechts zur Mandatsträgerbestechung offengelegt. Die entgeltliche Vertretung von Interessen ist zwar bereits nach geltendem Recht gemäß § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar, wenn sie „bei der Wahrnehmung des Mandats“ erfolgt. Tätigkeiten außerhalb der parlamentarischen Arbeit sind damit aber selbst dann nicht von § 108e StGB erfasst, wenn ein Mandatsträger dabei seine auf sein Mandat zurückgehenden Kontakte und Beziehungen ausnutzt. Die Neuregelung soll gerade dieses ebenfalls strafwürdige Verhalten erfassen und damit auch zur Erreichung des in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgelegten Nachhaltigkeitsziels der Bekämpfung von Korruption in allen Formen beitragen.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 20/10376 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung

Betroffene Interessenbereiche (3)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (1)

  1. SG2406270122 (PDF - 10 Seiten)

    Adressatenkreis:

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