Regelungsvorhaben
Gesetzänderung Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) - Herstellgenehmigung
Angegeben von:
Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V. (R001623)
am
28.06.2024
Beschreibung:
Nach § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen können die Unternehmen der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie unter dieses Gesetz fallende Rüstungsgüter („Kriegswaffen“) nicht in Vorleistung oder auf Vorrat produzieren, da deren Herstellung nur aufgrund einer festen Abnahmegarantie in Form von entsprechend verbindlichen Aufträgen möglich ist.
Um Produktion auf Vorrat und das Anlegen einer „Resilienzreserve“ zu ermöglichen, bedarf es hier einer entsprechenden Gesetzes-Änderung.
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