Regelungsvorhaben

Besserstellungsverbot

Angegeben von:
Innovationsallianz Baden-Württemberg e.V. (R003937) am 28.06.2024

Beschreibung:
Sofern das Besserstellungsverbot greift, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, seine Beschäftigten nicht besser zu vergüten als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (TVöD). Auch das Leitungspersonal darf nur bis zur Obergrenze TVöD E15 vergütet werden. Höhere Gehälter dürfen nicht gewährt werden, auch wenn sie aus Drittmitteln, also aus nicht öffentlichen Mitteln, finanziert werden. Mit der Anpassung des Bundeshaushaltsgesetzes § 8 Abs. 2 oder durch die Aufnahme ins Wissenschaftsfreiheitsgesetz soll es gemeinnützigen, unabhängigen Forschungseinrichtungen möglich sein, ihren Leitungsangestellten ein höheres Gehalt bezahlen zu können, um damit auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben und langfristig ihre Existenz zu sichern.

Zu Regelungsentwurf

  1. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 20/7589 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Flexibilisierung des Besserstellungsverbotes für gemeinnützige Forschungseinrichtungen ermöglichen
  2. Bundestags-Drucksachennummer:
    BT-Drs. 20/9327 (Vorgang) [alle RV hierzu]
    Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (Wissenschaftsfreiheitsgesetz - WissFG)

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (2)

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