Regelungsvorhaben
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen
Angegeben von:
FGK - Fachverband Gebäude-Klima e. V. (R000748)
am
27.06.2024
Beschreibung:
Änderung von § 1 Nummer 4 EDL-G: Es ist sachgerecht, diese Pflicht zum Energieaudit zukünftig nicht von der Größe des Unternehmens abhängig zu machen, sondern von seinem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch.
Die Neufassung von § 8b EDL-G ist richtig, um die Qualität der Energieaudits zu erhöhen und langfristig sicherzustellen.
Im Rahmen der bereits vorgesehenen Änderung des Energieeffizienzgesetzes sollte auch § 11 „Energieeffizienz in Rechenzentren“ überarbeitet werden: Ergänzend zur „Energieverbrauchseffektivität“ sollte auch die „Energiebedarfseffektivität“ betrachtet werden.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/11852 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) [alle RV hierzu]
- Kleine und mittlere Unternehmen [alle RV hierzu]
- Klimaschutz [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 18.04.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) [alle SG dorthin]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 02.10.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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