Regelungsvorhaben
Zeugenschutz, insbesondere Adressschutz, im Strafverfahren in Fällen von digitaler Gewalt
Angegeben von:
HateAid gGmbH (R001880)
am
27.06.2024
Beschreibung:
In Fällen der Hasskriminalität im Internet sollte jede Anschrift der*des Anzeigeerstatter*in vor der Überlassung der Akte an den*die Beschuldigte*n im Ermittlungsverfahren entfernt werden. Wir empfehlen außerdem, dass die Belehrung über die Möglichkeit der Angabe einer c/o Adresse gemäß § 68 Abs. 2 StPO verbindlich bereits bei der Anzeigeerstattung erfolgen und in der Akte dokumentiert werden muss.
- Opferschutz [alle RV hierzu]
- Strafrecht [alle RV hierzu]