Regelungsvorhaben

Zeugenschutz, insbesondere Adressschutz, im Strafverfahren in Fällen von digitaler Gewalt

Angegeben von:
HateAid gGmbH (R001880) am 27.06.2024

Beschreibung:
In Fällen der Hasskriminalität im Internet sollte jede Anschrift der*des Anzeigeerstatter*in vor der Überlassung der Akte an den*die Beschuldigte*n im Ermittlungsverfahren entfernt werden. Wir empfehlen außerdem, dass die Belehrung über die Möglichkeit der Angabe einer c/o Adresse gemäß § 68 Abs. 2 StPO verbindlich bereits bei der Anzeigeerstattung erfolgen und in der Akte dokumentiert werden muss.

Betroffene Interessenbereiche (2)

Betroffene Bundesgesetze (2)

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