Regelungsvorhaben
Praktikable Novellierung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz - AgrarOLkG
Angegeben von:
ALDI Nord Holding Stiftung & Co. KG (R002241)
am
27.06.2024
Beschreibung:
Auf die Einführung einer Generalklausel in § 23 AgrarOLkG sollte verzichtet werden, da in der Praxis jede Vertragsklausel mit einer enormen Unsicherheit behaftet wäre und in jedem Einzelfall gegenüber dem Lieferanten gerechtfertigt werden müsste. Vertragsstrafen müssen weiterhin ermöglicht werden, da Schadenersatzansprüche in der Praxis nicht durchsetzbar sind, weil sich ein Schaden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beweisen lässt. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches sollte auslaufen, da dies internationale Großkonzerne schützt, die mit dem LEH mindestens auf Augenhöhe verhandeln. Im Rahmen der geplanten Novellierung des AgrarOLkG wird auch über eine Anpassung des §14 diskutiert. Die aktuell diskutierten Änderungen dürfen nicht zum Verbot von Hubs im Lebensmittelbereich führen.
- Handel und Dienstleistungen [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung" [alle RV hierzu]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 01.03.2024 an:
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Bundesregierung
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) [alle SG dorthin]
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Bundeskanzleramt (BKAmt) [alle SG dorthin]
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Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle SG dorthin]
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