Regelungsvorhaben
Wärmewende ermöglichen durch Änderung von § 556 c Abs. 1 BGB oder der Wärmelieferverordnung in Bezug auf die Ermittlung der Kostenneutralität
Angegeben von:
ENGIE Deutschland AG (R000134)
am
27.06.2024
Beschreibung:
Steigende Wärmekosten als Betriebskosten für Mieter sind nach § 556c BGB nicht zulässig. Auch die Wärmelieferverordnung erlaubt nach einer Umstellung auf Wärmelieferung aus einem Wärmenetz oder aus einer dezentralen Anlage die Umlage der resultierenden Kosten nur dann, wenn die Kostenneutralität für die Mieter gewährleistet ist. Nach den derzeit geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Kostenneutralität lässt sich diese meist nicht erreichen. Das behindert neue Anschlüsse an dekarbonisierte Nah- und Wärmenetze. Hier ist nun entweder die Streichung oder Änderung von § 556 c Abs. 1 BGB oder eine Änderung der Vorschriften zur Ermittlung der Kostenneutralität in der Wärmelieferverordnung dringend erforderlich.
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