Regelungsvorhaben
Demokratiefördergesetz
Angegeben von:
Bündnis F5 (R002936)
am
26.06.2024
Beschreibung:
Der Einsatz für Grund- und Menschenrechte ist als eigener Gegenstand in den Katalog von § 2 DFördG-E aufzunehmen. Der Einsatz gegen jegliche Form verbotener Diskriminierung ist als eigener Gegenstand in den Katalog
von § 2 DFördG-E aufzunehmen. Ziel des Demokratiefördergesetzes ist die Stärkung der Demokratie und der diskriminierungsfreien
demokratischen Teilhabe. Das setzt voraus, dass alle Menschen gleichberechtigten Zugang zu Wissen und Informationen haben und staatliche Entscheidungen überprüfbar sind. Auch Beratungsangebote für betroffene Personen von digitaler Gewalt sollten mit aufgenommen werden.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/5823 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung (Demokratiefördergesetz - DFördG) 1. Zuständiges Ministerium: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) [alle RV hierzu]
- Extremismusbekämpfung [alle RV hierzu]
- Politisches Leben, Parteien [alle RV hierzu]