Regelungsvorhaben
Ermöglichung einer Funkzellenabfrage bei Enkeltrick, falschen Poleibeamten und Schockanrufen
Angegeben von:
Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) (R000658)
am
25.06.2024
Beschreibung:
Laut BGH Urteil können Funkzellendaten gem. § 100 g StPO nur noch bei Katalogtaten gem. § 100 g Abs. 2 StPO erhoben werden. Im § 100 g Abs. 2 StPO ist aber weder der besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) noch der Betrug (§ 263 StGB) aufgeführt. Hierdurch ist es nach dem Beschluss des BGH nicht mehr möglich, im Bereich der Callcenterkriminalität (Schockanrufe, Enkeltrick, Falscher PVB, etc.) Funkzellendaten zu erheben. Dies ist jedoch häufig das einzige Mittel, agierende Täter zu ermittlen. Der Katalog des § 100 g Abs. 2 StPO ist daher um diese Tatbestände zu ergänzen.
- Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe [alle RV hierzu]
- Datenschutz und Informationssicherheit [alle RV hierzu]
- Kriminalitätsbekämpfung [alle RV hierzu]
- Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit" [alle RV hierzu]