Regelungsvorhaben

Änderung § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG, Recht des Sendeunternehmens an der eigenen Sendung

Angegeben von:
Corint Media GmbH (R000759) am 24.06.2024

Beschreibung:
Corint Media setzt sich dafür ein, das Erfordernis der "Zahlung eines Eintrittsgeldes" in § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG zu streichen. Diese Formulierung ist technisch und auch im Hinblick auf die Nutzungsrealität überholt. Zudem bedeutet die aktuelle Regelung für die Sendeunternhemen bei der Verwertung ihrer Rechte einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand, da sie die Rechte der an den Sendungen Beteiligten im Einzelnen nachweisen müssen. Auch aus diesem Grund sollte den Sendeunternehmen die Wahrnehmung "aus eigenem Recht" ermöglicht werden.

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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