Regelungsvorhaben
Änderung § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG, Recht des Sendeunternehmens an der eigenen Sendung
Angegeben von:
Corint Media GmbH (R000759)
am
24.06.2024
Beschreibung:
Corint Media setzt sich dafür ein, das Erfordernis der "Zahlung eines Eintrittsgeldes" in § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG zu streichen. Diese Formulierung ist technisch und auch im Hinblick auf die Nutzungsrealität überholt. Zudem bedeutet die aktuelle Regelung für die Sendeunternhemen bei der Verwertung ihrer Rechte einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand, da sie die Rechte der an den Sendungen Beteiligten im Einzelnen nachweisen müssen. Auch aus diesem Grund sollte den Sendeunternehmen die Wahrnehmung "aus eigenem Recht" ermöglicht werden.
- Urheberrecht [alle RV hierzu]