Regelungsvorhaben
Änderung des Bürgerlichen Gesezbuchs § 383 BGB: Öffentliche Versteigerung im Wege elektronischer Kommunikation.
Angegeben von:
Eberhard Ostermayer (R004908)
am
24.06.2024
Beschreibung:
In Ergänzung zur derzeit vorgeschriebenen Präsenzversteigerung bei öffentlichen Versteigerungen aufgrund vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrechts ist es geboten zusätzlich auch virtuelle öffentliche Versteigerung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen. Das Bundesjustizministerium und Bundeswirtschaftsministerium sieht eine Änderung des § 383 BGB vor - vgl. Drucksache 20/11306 Artikel 15 (3.b 2.) vom 08.05.2024.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/11306 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) Zuständiges Ministerium: Bundesministerium der Justiz (BMJ) [alle RV hierzu]
- öffentliche Versteigerungen aufgrund vertraglichen oder gesetzlichen Pfandrechts