Regelungsvorhaben

Änderung der StPO (Erweiterung der Haftgründe des § 112a)

Angegeben von:
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (R001380) am 21.06.2024

Beschreibung:
Der BGH sieht die vorsätzliche Nicht- oder Falschmeldung von Arbeitgeberbeiträgen zu den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft wegen Betruges nach § 263 StGB für strafbar an. Trotzdem teilen die SchwerpunktStA. eine im Schrifttum geäußerte Auffassung, wonach bei elektronischen Meldungen an die ULAK eine Strafbarkeit nach Computerbetrug (§ 263a StGB) eintritt. Hieraus entsteht ein gewichtiges Folgeproblem. Nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den dort aufgezählten so genannten „Katalogtaten“ begangen zu haben. Zu diesen Katalogtaten zählt der Betrug (§ 263 StGB), nicht aber der Computerbetrug (§ 263a StGB).

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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