Regelungsvorhaben

SGB VII (Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern)

Angegeben von:
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (R001380) am 21.06.2024

Beschreibung:
Die gemeinsame Einrichtung muss Angaben von Sozialversicherungsträgern nicht nur zu bereits bekannten, sondern auch zu „neuen“ Baubetrieben erhalten, deren Verpflichtung zur Verfahrensteilnahme noch nicht geklärt ist, um ihrer tarifvertraglich geregelten Ordnungsfunktion nachzukommen. Neben arbeitnehmerbezogenen Angaben (aus dem Ar-beitgebermeldeverfahren) benötigt die ULAK betriebsbezogene Angaben. Diese befinden sich zum Beispiel in den Datenbeständen der Berufsgenossenschaften, auf die gemeinsamen Einrichtungen einen gesetzlich legitimierten Zugriff haben müssen (§ 198a SGB VII).

Betroffene Interessenbereiche (1)

Betroffene Bundesgesetze (1)

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