Regelungsvorhaben
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Angegeben von:
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (R001380)
am
21.06.2024
Beschreibung:
Aufnahme von gemeinsamen Einrichtungen in § 17 SchwarzArbG, um Informationen aus dem zentralen Informationssystem zur Erfüllung der tarifvertraglichen Aufgaben abrufen zu können. Die ULAK spielt aktuell eine maßgebliche Rolle bei der Erfüllung der in § 16 AEntG normierten Zuständigkeit des Zolls zur Prüfung der Einhaltung der Mindestarbeitsbedingung Urlaub nach § 5 Nr. 3 AEntG am Bau mit der Durchführung des Urlaubsverfahrens. Dafür stellt die ULAK die erforderlichen Daten, die zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SchwarzArbG notwendig sind und die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungsverfahren etc. ermöglichen, zur Verfügung. Um diese Rolle effizienter zu erfüllen, ist eine digitale Verfahrensvereinfachung nötig.
- Sonstiges im Bereich "Recht" [alle RV hierzu]