Regelungsvorhaben
Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung von Reisekosten saisonabhängiger Beschäftigter
Angegeben von:
Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V. (R001125)
am
20.06.2024
Beschreibung:
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung und Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sieht vor, dass Arbeitgeber nach § 15 d BeschV - E bei einer saisonabhängigen Beschäftigung aufgrund von Vermittlungsabsprachen 100 Prozent der erforderlichen Reisekosten des Arbeitnehmers tragen. Dies ist aus Sicht der Land- und Forstwirtschaft sowie des Weinbaus eine Belastung über Gebühr und deshalb abzulehnen.
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Bundestags-Drucksachennummer:
BT-Drs. 20/6500 (Vorgang) [alle RV hierzu]
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung 1. Zuständiges Ministerium: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) [alle RV hierzu] 2. Zuständiges Ministerium: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [alle RV hierzu]
- Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen [alle RV hierzu]