Regelungsvorhaben

Verankerung gemeinsamer Versorgungsverpflichtung für Menschen mit seelischen Behinderungen

Angegeben von:
Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e. V. (BAG GPV) (R001974) am 09.06.2024

Beschreibung:
Mit „Versorgungsverpflichtung“ ist gemeint, dass kei Bürger, keine Bürgerin wegen Art oder Schwere der seelischen Erkrankung ohne Hilfe bleibt. Für Krankenhäuser wird die Versorgungsverpflichtung durch Ländergesetzgebung umgesetzt. So müssen Länder sicherstellen, dass im Falle einer freiheitsentziehenden Unterbringung die Aufnahmeverpflichtung eindeutig definiert ist. Darüber hinaus bestimmen die Landesgesetze, ob und in welchem Umfang Krankenhäuser für definierte Einzugsgebiete eine Aufnahmeverpflichtung haben. Auch die Zuständigkeit kommunaler oder kommunal finanzierter Sozialpsychiatrischer Dienste ist durch die Vorgaben der Länder geregelt und wird ggf. auch durch die Kommune definiert. Eine vergleichbare Aufnahmeverpflichtung für andere Versorgungsbereiche gibt es nicht.

Betroffene Interessenbereiche (4)

Betroffene Bundesgesetze (2)

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