Regelungsvorhaben

Wärmelieferverordnung

Angegeben von:
vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. (R002734) am 03.06.2024

Beschreibung:
Nach aktueller Rechtslage ist die Umlage der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen (§ 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung). Das bezieht sich auf fossile Energie und ist in der Praxis nicht erreichbar. Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt. Unser Vorschlag: Vermieter:in/Gebäudeeigentümer:in und Energiedienstleister gleichberechtigt behandeln durch einen Aufschlag von 50ct/m² und Monat auf die Ist-Kosten im Rahmen des Kostenvergleichs in Anlehnung an §559 BGB bei Einsatz von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien

Betroffene Interessenbereiche (7)

Betroffene Bundesgesetze (1)

Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen/Gutachten (3)

  1. SG2406060007 (PDF - 1 Seite)

    Adressatenkreis:

  2. SG2406060012 (PDF - 2 Seiten)

    Adressatenkreis:

  3. SG2406060015 (PDF - 3 Seiten)

    Adressatenkreis:

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