Regelungsvorhaben
Wärmelieferverordnung
Angegeben von:
vedec Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. (R002734)
am
03.06.2024
Beschreibung:
Nach aktueller Rechtslage ist die Umlage der Wärmelieferungskosten nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen (§ 556c BGB i.V.m. der Wärmelieferverordnung). Das bezieht sich auf fossile Energie und ist in der Praxis nicht erreichbar. Es gilt, eine Lösung zu finden, die eine erneuerbare Wärmeversorgung und/oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ermöglicht und gleichzeitig die berechtigten Interessen der Mieter:innen Rechnung trägt.
Unser Vorschlag:
Vermieter:in/Gebäudeeigentümer:in und Energiedienstleister gleichberechtigt behandeln durch einen Aufschlag von 50ct/m² und Monat auf die Ist-Kosten im Rahmen des Kostenvergleichs in Anlehnung an §559 BGB bei Einsatz von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien
- Allgemeine Energiepolitik [alle RV hierzu]
- Erneuerbare Energien [alle RV hierzu]
- Fossile Energien [alle RV hierzu]
- Handel und Dienstleistungen [alle RV hierzu]
- Klimaschutz [alle RV hierzu]
- Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz [alle RV hierzu]
- Energiedienstleistung Contracting
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Adressatenkreis:
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Versendet am 17.04.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 29.05.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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Adressatenkreis:
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Versendet am 29.05.2024 an:
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Bundestag
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Mitglieder des Bundestages [alle SG dorthin]
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