Regelungsvorhaben

Biologisch abbaubare Werkstoffe

Angegeben von:
Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V. (VHE) (R003381) am 21.05.2024

Beschreibung:
Für die biologische Behandlung sollten nur Materialien pflanzlichen oder tierischen Ursprungs verwendet werden dürfen, die nicht durch physikalische oder chemische Prozesse wesentlich in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit verändert wurden. Webstoffe, Kleidungsstoffe, Faserbündel und dergleichen sollen auch dann nicht als zulässige Bioabfälle gelten, wenn sie zu 100 % aus natürlichen zellulose- und Lignin haltigen Fasern oder dergleichen hergestellt wurden. Biologisch abbaubare Kunststoffe sollen auch dann nicht einer biologischen Behandlung zugeführt werden, wenn eine Kompostierbarkeit bescheinigt wurde. Mittelfristig soll auf die Nutzung von BAW-Sammelbeuteln zur Erfassung von Küchen- und Gartenabfälle vollständig verzichtet werden.

Betroffene Interessenbereiche (8)

Betroffene Bundesgesetze (6)

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