Regelungsvorhaben
Steuerbefreiung für Mitarbeiter in der humanitären Hilfe hinsichtlich Schul- und Internatskosten
Angegeben von:
netzwerk-m e.V. (R002298)
am
02.05.2024
Beschreibung:
Der Staat übernimmt zum größten Teil die Schul- und Internatskosten von Entwicklungshelfern als steuerfreie Unterhaltsleistung. Nach § 3 Nr. 64 EStG sind diese nicht zu besteuern und bewirken zugleich eine Befreiung der Verbeitragung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV. Da Mitarbeiter entwicklungsrelevanter NGOs im EStG unerwähnt bleiben, sind die Schulkosten, die von ihren Spenden beglichen werden, in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Um ihre Gleichbehandlung zu erzielen, sollte die Steuerbefreiung im § 3 Nr. 64 EStG um den Begünstigtenkreis im § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKGG ausgedehnt werden.
- Entwicklungspolitik [alle RV hierzu]
- Schulische Bildung [alle RV hierzu]